BGB oder VOB: Welche Gewährleistungsfrist gilt für mich?
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Im Angebot des Dachdeckers steht „Es gilt die VOB/B“, im Vertrag mit dem Fensterbauer steht dazu gar nichts, und die Wärmepumpe hast du selbst gekauft und nur einbauen lassen. Welche Gewährleistungsfrist gilt jetzt wofür?
Die kurze Antwort: Es kommt auf drei Fragen an. Welche Regeln gelten für den Vertrag (BGB oder VOB/B)? Was wurde gemacht (Arbeiten an einem Bauwerk oder nicht)? Und hast du etwas gekauft oder eine Arbeit beauftragt? Wir gehen die Fragen der Reihe nach durch.
Frage 1: BGB oder VOB/B?
Das BGB gilt immer, wenn nichts anderes vereinbart ist
Beauftragst du einen Handwerker, schließt du einen Werkvertrag (§ 631 BGB). Wenn ihr nichts Besonderes vereinbart, gelten automatisch die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gewährleistungsfristen stehen in § 634a BGB.
Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde
Die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B“ (VOB/B) ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk, das Vertragspartner vereinbaren können. Rechtlich sind das Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Damit die VOB/B in einem Vertrag mit dir als Privatperson gilt, reicht ein bloßer Hinweis wie „Es gilt die VOB/B“ nach verbreiteter Auffassung in der Regel nicht aus. Du musst die Möglichkeit gehabt haben, den Text zur Kenntnis zu nehmen, etwa weil er dem Angebot beilag (§ 305 Abs. 2 BGB).
So prüfst du es: Such in Angebot, Auftragsbestätigung und Vertrag nach „VOB“ oder „VOB/B“. Steht dort nichts, gilt in aller Regel das BGB.
Frage 2: Bauwerk oder nicht?
Sowohl das BGB als auch die VOB/B unterscheiden, ob es um ein Bauwerk geht.
Ein Bauwerk ist, vereinfacht gesagt, eine mit dem Grundstück fest verbundene Sache, also vor allem dein Haus. Dazu zählen nicht nur der Neubau, sondern auch Arbeiten an einem bestehenden Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand oder Nutzung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile fest mit dem Gebäude verbunden werden.
Typischerweise Arbeiten am Bauwerk (je nach Umfang):
- Neubau, Anbau, Aufstockung
- Neueindeckung oder Sanierung des Dachs
- Austausch der Fenster
- Einbau einer neuen Heizungsanlage
- Komplettsanierung eines Bades mit neuen Leitungen
Typischerweise keine Arbeiten am Bauwerk:
- kleinere Reparaturen und Ausbesserungen
- Wartungsarbeiten
- Arbeiten an beweglichen Sachen, z. B. die Reparatur eines Geräts
Die Grenze ist nicht immer scharf. Gerichte entscheiden hier im Einzelfall, und es gibt viele Urteile zu einzelnen Gewerken. Wenn viel Geld auf dem Spiel steht, lass die Einordnung prüfen.
Die Fristen im Überblick
| Vertrag | Leistung | Frist | Beginn | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| BGB-Werkvertrag | Arbeiten am Bauwerk | 5 Jahre | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| BGB-Werkvertrag | Arbeiten an Sachen, kein Bauwerk | 2 Jahre | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| VOB/B-Vertrag | Bauwerk | 4 Jahre (gegenüber Privatleuten oft unwirksam, siehe unten) | Abnahme | § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B |
| VOB/B-Vertrag | andere Werke, z. B. Wartung | 2 Jahre | Abnahme | § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B |
| VOB/B-Vertrag | bestimmte maschinelle und elektrotechnische Anlagen ohne Wartungsauftrag | 2 Jahre | Abnahme | § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B |
| Kaufvertrag | gekaufte Sachen (Material, Geräte) | 2 Jahre | Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Kaufvertrag | Baumaterial, das in ein Bauwerk eingebaut wurde und dort den Mangel verursacht hat | 5 Jahre | Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB |
Zusätzlich können Firmen und Kunden individuell andere Fristen vereinbaren, zum Beispiel eine verlängerte Gewährleistung.
Achtung: Die 4-Jahres-Frist der VOB/B gegenüber Privatleuten
Hier wird es juristisch heikel. Die VOB/B ist nur dann „als Ganzes“ vor einer gerichtlichen Kontrolle einzelner Klauseln geschützt, wenn sie gegenüber Unternehmern verwendet wird (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). In Verträgen mit Verbrauchern kann dagegen jede einzelne Klausel geprüft werden. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urteil vom 24.07.2008, Az. VII ZR 55/07).
Für die Frist bedeutet das: Hat die Baufirma die VOB/B in den Vertrag eingebracht, ist die Verkürzung auf vier Jahre gegenüber dir als Privatperson oft unwirksam. Denn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Gewährleistungsfrist für Bauwerke grundsätzlich nicht verkürzt werden (§ 309 Nr. 8 b ff BGB). Ist die Klausel unwirksam, gelten wieder die fünf Jahre des BGB.
Verlassen solltest du dich darauf trotzdem nicht. Ob die Klausel in deinem Fall wirklich unwirksam ist, hängt vom Vertrag und den Umständen ab. Hast zum Beispiel du selbst (oder dein Architekt) die VOB/B in den Vertrag eingebracht, kannst du dich in der Regel nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Auch eine individuell ausgehandelte Vereinbarung wird anders beurteilt als vorformulierte Bedingungen.
Unser Rat: Plane vorsichtshalber mit der kürzeren Frist. Wenn du dich auf vier Jahre einstellst und es am Ende fünf sind, hast du nichts verloren. Umgekehrt kann es teuer werden.
Ein Unterschied, den viele nicht kennen: die Mängelanzeige
Bei einem BGB-Vertrag hält eine schriftliche Mängelanzeige die Verjährung in der Regel nicht auf. Dafür braucht es zum Beispiel Verhandlungen, ein Anerkenntnis der Firma oder ein gerichtliches Verfahren (§§ 203, 204, 212 BGB).
Bei einem VOB/B-Vertrag sieht es anders aus: Eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung, die der Firma vor Fristablauf zugeht, lässt für den gerügten Mangel eine neue Frist von zwei Jahren laufen, allerdings nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).
In beiden Fällen gilt: Mängel schriftlich und nachweisbar melden, also zum Beispiel per Einwurf-Einschreiben, und eine Kopie aufbewahren.
Gekauft oder beauftragt?
Wenn du ein Gerät oder Material kaufst und es von jemand anderem einbauen lässt, hast du zwei getrennte Verträge:
- mit dem Händler einen Kaufvertrag (Gewährleistung für die Sache selbst, Beginn mit der Übergabe),
- mit dem Handwerker einen Werkvertrag (Gewährleistung für den Einbau, Beginn mit der Abnahme).
Liefert und montiert dagegen eine Firma alles aus einer Hand, ist das meist insgesamt ein Werkvertrag. Und denk daran: Eine Herstellergarantie ist etwas anderes als die gesetzliche Gewährleistung. Ihre Dauer und Bedingungen legt der Hersteller selbst fest.
Kurz zusammengefasst
- Ohne besondere Vereinbarung gilt das BGB: fünf Jahre für Arbeiten am Bauwerk, zwei Jahre für andere Arbeiten.
- Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Dann sind es für Bauwerke vier Jahre – gegenüber Privatleuten ist diese Verkürzung aber oft unwirksam, sodass wieder fünf Jahre gelten.
- Für gekaufte Sachen gelten meist zwei Jahre ab Übergabe, für eingebautes Baumaterial unter Umständen fünf.
- Im Zweifel mit der kürzeren Frist planen und rechtzeitig prüfen lassen.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Frist in deinem konkreten Fall gilt, kann dir ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht verbindlich sagen. Ob eine Leistung mangelhaft ist, beurteilt ein Bausachverständiger.